SATZUNG (Stand 2001)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Klein Borstel“ und hat seinen Sitz in Hamburg, er ist am 11. Februar 1950 in Hamburg – Klein Borstel gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind:
1. Die kulturelle Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere die Pflege der
Geselligkeit und der niederdeutschen Art,
2. die Förderung der kommunalen Angelegenheiten und des
Gemeinwohls in Klein Borstel.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betreffenden
durch Beschluss des Vorstandes.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den
Vorstand nach Entrichtung des Monatsbeitrages. Sie umfasst bei Verheirateten
auch den Ehegatten und die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Die Kinder besitzen kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird durch die
Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit monatlich
DM 2,50. Für Schüler, Lehrlinge und Studenten kann der Beitrag durch
Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.
4. Personen, die sich besondere Verdienste um das Gemeinwohl in Klein Borstel
oder die Bestrebungen des Vereins erworben haben, können durch Beschluss
des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus dem
Verein austreten.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Bei Verheirateten wird sie durch den
überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein
a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
b) wenn ein Mitglied Handlungen begeht, durch die es sich unehrenhaften
Verhaltens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung des
Vereins schuldig macht,
c) oder wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im
Rückstand ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes und
nach Anhören des betreffenden Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
Ein ausscheidendes Mitglied verliert seinen Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge zur Tagesordnung einer
Versammlung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich und mit einer
Begründung versehen beim Vorstand eingereicht sein.
3. Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt den Bestimmungen dieser
Satzung.
§ 6
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung zu
erfolgen. Spätestens zwei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres ist eine
Hauptversammlung einzuberufen, die nach Anhören des Jahresberichtes des
Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer darüber beschließt, ob
dem Vorstand Entlastung erteilt wird. Im Anschluss daran finden die
turnusmäßigen Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer statt.
§7
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand
1. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes
Dieser besteht aus:
dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem ersten und zweiten Schriftführer und sechs Beisitzern.
2. Der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Je zwei von Ihnen sind berechtigt, den Verein nach außen
hin rechtlich zu vertreten.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist nur bei Anwesenheit von
mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der erst oder zweite Vorsitzende,
beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie mit absoluter
Mehrheit gefasst werden.
4. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Jedes Jahr scheidet turnusmäßig die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus
dem Vorstand aus.
5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht ehrenamtlich. Erstattungen und
Aufwendungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
6. Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
einen Vertreter für den Betreffenden berufen, der von der nächst folgenden
Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§9
Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Bestellung der Kassenprüfer,
d) die Vornahme von Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Mitteilung zwei
Wochen vorher bekannt gemacht.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand
es für erforderlich hält oder mindestens zwanzig Mitglieder es schriftlich
verlangen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden sind.
§10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
§11
Kassenprüfung
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind gehalten, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.
§12
Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§13
Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung erfolgen.
2. Jedes Mitglied muss zu dieser Versammlung schriftlich eingeladen werden.
3. Der Auflösebeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Es ist nur gültig, wenn drei Viertel der anwesenden
Mitglieder ihm zugestimmt haben.
4. Bei Beschlussunfähigkeit findet innerhalb eines Monates eine zweite
Versammlung statt, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer
gemeinnützigen Organisation zur Verfügung zu stellen.
Stand 2001