Satzung

Satzung_beschlossen in 2022               

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Satzung: Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.08.2022

 

§1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Klein Borstel“ und hat seinen Sitz in Hamburg, er ist am 11. Februar 1950 in Hamburg – Klein Borstel gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2  Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben des Vereins sind:

  1. Die kulturelle Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere die Pflege der Geselligkeit und der niederdeutschen Art,

  2. die Förderung der kommunalen Angelegenheiten und des Gemeinwohls in Klein Borstel.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

 

§3  Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betreffenden durch Beschluss des Vorstandes.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Sie umfasst bei Verheirateten/Partnerschaften auf Wunsch auch den Ehepartner/Lebenspartner und die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Kinder besitzen kein Stimmrecht.

  3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  4. Personen, die sich besondere Verdienste um das Gemeinwohl in Klein Borstel oder die Bestrebungen des Vereins erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  5. Mitglieder, die zur Ableistung ihrer Wehrpflicht einberufen werden, sind während dieser Zeit beitragsfrei. Dasselbe gilt für Ersatzdienste jeglicher Art.

 

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von sechs Tagen zum Ablauf des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Bei Verheirateten/Partnerschaften wird sie durch den überlebenden Ehepartner/Lebenspartner fortgesetzt.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein
    a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    b) wenn ein Mitglied Handlungen begeht, durch die es sich unehrenhaften Verhaltens oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung des Vereins schuldig macht,
    c) oder wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes und nach Anhören des betreffenden Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

  5. Ein ausscheidendes Mitglied verliert seinen Anspruch auf Auszahlung des Anteils am Vereinsvermögen.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge zur Tagesordnung einer Versammlung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen beim Vorstand eingereicht sein.

  3. Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§6 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung zu erfolgen. Im Jahr nach Beendigung des Geschäftsjahres ist eine Hauptversammlung einzuberufen, die nach Anhören des Jahresberichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer darüber beschließt, ob dem Vorstand Entlastung erteilt wird. Im Anschluss daran finden die turnusmäßigen Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer statt.

 

§7 Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand

  1. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern.

  2. Der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von Ihnen sind berechtigt, den Verein nach außen hin rechtlich zu vertreten.

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie mit absoluter Mehrheit gefasst werden.

  4. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Jahr scheidet turnusmäßig die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus.

  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht ehrenamtlich. Erstattungen und Aufwendungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

  6. Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter für den Betreffenden berufen, der von der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Bestellung der Kassenprüfer,
    d) die Vornahme von Satzungsänderungen, e) die Auflösung des Vereines.
  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich durch Mitteilung zwei Wochen vorher bekannt gemacht.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens zwanzig Mitglieder es schriftlich
    verlangen.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur gültig, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden sind.

  4. Über den Beschluss der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

 

§11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind gehalten, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.

 

§12 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§13 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen.

  2. Jedes Mitglied muss zu dieser Versammlung schriftlich eingeladen werden.

  3. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es ist nur gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder ihm zugestimmt haben.

  4. Bei Beschlussunfähigkeit findet innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung statt, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

  5. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung zu stellen.